Satzung | Vorstand

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Akademie für Bildung und Integration Fulda“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Fulda.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichts einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  4. Der bisherige Name des Vereins war „Kurdische Gemeinde Fulda“. Mit der Änderung des Namens gehen alle Rechte und Pflichten sowie das Vermögen auf den neuen Namen über.
  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sowie die Förderung der Volksbildung.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Seminaren, Ausstellungen, Informations- und Kulturversammlungen sowie durch soziale Beratung und Betreuung von Migranten/innen und die Förderung des Zusammenlebens von Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern, deutschen und Kurden/innen in der Bundesrepublik. Außerdem pflegt der Verein die Heimatkultur und setzt sich für Humanität auf der Grundlage der Erklärung der allgemeinen Menschenrechte ein.
  3. Der Verein leistet seinen Beitrag zur Sicherung der Demokratie, der Freiheit und des Friedens auf der Grundlage der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten demokratischen Grundordnung
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die einen schriftlichen Mitgliedsantrag stellt.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung, die Unterstützung der Vereinsziele und die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  3. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand auf seiner jeweils nächsten Sitzung.
  4. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft ist der/dem Bewerber/in schriftlich ohne Nennung von Gründen mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags gibt es kein Widerspruchsrecht.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b) Ausschluss oder c) Streichung. In keinem Fall besteht Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

  1. a) Austritt

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.

  1. b) Ausschluss

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit nur wegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Wichtige Gründe können z.B. sein:
– Verstoß gegen die Satzung des Vereins;
– vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
– mehr als dreimonatiger Rückstand der Mitgliedsbeiträge.

Im Fall des Beitragsrückstands muss das Mitglied mindestens vier Wochen vor dem Ausschluss einmal angemahnt worden sein, die fälligen Beiträge zu entrichten. Auch bei Ausschluss eines Mitglieds aus diesem Grund bleiben die Ansprüche des Vereins auf Zahlung der offenstehenden Beiträge bestehen.
Der Ausschluss muss mindestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Während der Laufzeit des Wiederspruchs ruhen alle Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.

  1. c) Todesfall

Im Todesfall erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft.

  • 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten.

  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, ein Kuratorium und Arbeitsgruppen.

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Berufung – Die Mitgliederversammlung ist das Höchste Beschlussorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwölf Monate statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
  2. Einladung – Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist schriftlich einberufen. Die Einladung muss Datum, Ort und den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungsvorschlag) enthalten.
  3. Beschlussfähigkeit – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie der Vorstand um höchstens vier Wochen vertagen. Zur vertagten Mitgliederversammlung muss der Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist wiederum schriftlich einladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Die Tagesordnung der vertagten Mitgliederversammlung muss, mit der der vorherigen übereinstimmen und einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  4. Stimmrecht und Beschlussfassung: a) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied einfaches Stimmrecht. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. b) Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen allgemeinen und einen finanziellen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann zur Rechnungsprüfung zwei Revisoren/innen bestimmen und beschließt über die Entlastung des Vorstands. c) Satzungsänderungen sind mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen. Die Verfahrensweise der Vereinsauflösung regelt §12 diese Satzung.
  • 9 Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt werden kann jedes Mitglied.
  2. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Die sieben Mitglieder des Vorstands bestimmen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in. Die übrigen Mitglieder des Vorstands fungieren als Beisitzer/innen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln alleinvertretungsberechtigt. Der/die Schatzmeister/in berichtet dem Vorstand mindestens vierteljährlich über die finanzielle Situation des Vereins.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann Personen, die in seinem Auftrag den Verein in genau bestimmten Einzelfällen gegenüber Dritten vertreten.
  • 10 Kuratorium
  1. Der Vorstand des Vereins kann beschließen, ein Kuratorium zu bilden. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei grundlegenden Fragen der Vereinsführung zu beraten und die Arbeit des Vereins als Ganzes zu fördern.
  2. Dem Kuratorium können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  • 11 Arbeitsgruppen

Der Vorstand des Vereins kann beschließen, Arbeitsgruppen zu bilden. Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, in vom Vorstand zu bestimmenden Arbeitsbereichen die Vorbereitung oder Abwicklung genau definierter Aufgaben zu übernehmen.

  • 12 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den geplanten Auflösungsbeschluss genau benennen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Im Fall der Beschlussunfähigkeit für die Vereinsauflösung ist eine Vertagung der Mitgliederversammlung, um mindestens zwei bis höchstens vier Wochen vorzunehmen. Auch die vertagte Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
  4. Im Fall der abermaligen Beschlussunfähigkeit für die Vereinsauflösung ist wiederum eine Vertagung der Mitgliederversammlung, um mindestens zwei bis höchstens vier Wochen vorzunehmen. Diese Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Ist eine Handlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten, die zur Folge hat, dass entgegen der Satzung seit mindestens zwei Jahren keine ordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden hat, so kann jedes Mitglied die sofortige Auflösung des Vereins verlangen.
  6. Die für die Auflösung erforderlichen Maßnahmen erfolgen durch den amtierenden Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kurdische Gemeinde Deutschland e.V., Südanlage 3a, 35390 Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 13 Schlussbestimmung

Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

  • 14

Diese Satzung ist am 13.04.1997 auf der Gründungsversammlung der Kurdischen Gemeinde Fulda angenommen worden. Eine Satzungsänderung erfolgte in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.06.2014, in der §9 Absatz 1 und §12 Absatz 7 geändert wurde.
Eine weitere Satzungsänderung erfolgte in der nächsten Mitgliederversammlung am 10.07.2016. Hier wurde die Änderung des §2 Abs.1, §2 Abs. 2, §8 Abs. 2 und §12 Absatz 7 sowie die Namensänderung (§1 Abs. 1) und der Zusatz (§1 Abs.4) beschlossen.

 

Vorstand

Funktion im Vorstand

Name

Vorname(n)

1.    Vorsitz

Suleiman

Schiwan

2.    Vorsitz

Osman

Muhaned

Schatzmeister*In

Ibrahim

Mohammadkheir

Schriftführer*In

Demir

Sahin